12.7 Asperation mit AKS Ziff. 1.7., Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) / Tatkomponenten 12.7.1 VBRS-Richtlinien Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sieht für die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss VBRS-Richtlinien wird die erste Widerhandlung mit einer Strafe von 6 Strafeinheiten sanktioniert (vgl. S. 8 VBRS-Richtlinien). 12.7.2 Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden)