Der Beschuldigte wusste, dass eine Haftpflichtversicherung notwendig und relevant ist. Gerade als gelernter Automechaniker, welcher sich auch in der Freizeit gerne mit Autos beschäftigt, war ihm dies bekannt. 12.6.4 Fazit Mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien erachtete die Kammer für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung einer Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Einsatzstrafendelikt wird von einem Asperationsfaktor von 1/2 ausgegangen und die Strafe damit um 15 Strafeinheiten auf 120 Strafeinheiten erhöht. 12.7 Asperation mit AKS Ziff.