26 12.6.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Am 3. April 2015 wollte der Beschuldigte nach dem Auswechseln der Bremsen vorne und dem anschliessenden Rückbau von der Garage in G.________ zurück zu sich nach Hause fahren. Daher waren die Beweggründe der Fahrt auch hier von egoistischer Natur und es gab keine Dringlichkeit mit einem nicht eingelösten Motorfahrzeug herumzufahren. Der Beschuldigte wusste, dass eine Haftpflichtversicherung notwendig und relevant ist.