Das Auto, mit welchem der Beschuldigte am 3. April 2015 seine Fluchtfahrt beging, war nicht eingelöst und damit auch nicht versichert. Die Fahrt des Beschuldigten ist insbesondere nicht als leichter Fall zu qualifizieren, welcher z.B. kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen, verwenden eines kleinen Motorrades, umfasst (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 127 zu Art. 96 SVG). Im Gegenteil ist der Beschuldigte zunächst von G.________ nach D.__