560, S. 43 der Urteilsbegründung): 12.6.1 VBRS-Richtlinien Gemäss VBRS-Richtlinien wird für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. S. 8 VBRS-Richtlinien). 12.6.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das Auto, mit welchem der Beschuldigte am 3. April 2015 seine Fluchtfahrt beging, war nicht eingelöst und damit auch nicht versichert.