12.5.4 Fazit Der Kammer erscheint für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach begangen) eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Asperiert ist dieser noch mit 30 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Strafe wird damit auf 105 Strafeinheiten erhöht. 12.6 Asperation mit AKS Ziff. 1.6., Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) / Tatkomponenten Die Vorinstanz führte zutreffend aus (pag. 560, S. 43 der Urteilsbegründung): 12.6.1 VBRS-Richtlinien