Es gab für ihn jeweils keine Dringlichkeit mit einem Motorfahrzeug zu fahren. Der Beschuldigte wusste, dass er seit dem 23. Januar 2011 über keinen Lernfahrausweis mehr verfügte und entschied sich trotzdem mehrere Male selbst auf öffentlichen Strassen zu fahren. Es war ihm egal, dass er dazu keine Berechtigung hatte. Er wollte lieber selbst fahren, als sein Fahrzeug z.B. von jemand anderem in die Garage und wieder zurück fahren zu lassen. 12.5.4 Fazit Der Kammer erscheint für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach begangen) eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen.