Die Beweggründe des Beschuldigten für die Fahrt vom 16. November 2014 sind nicht bekannt. Am 3. April 2015 wollte er nach dem Auswechseln der Bremsen vorne und dem anschliessenden Rückbau von der Garage in G.________ zurück zu sich nach Hause fahren (pag. 167). Am 9. November 2015 wollte er ein Auto umparkieren. Insgesamt waren in allen Fällen rein egoistische Gründe massgebend dafür, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug führte. Es gab für ihn jeweils keine Dringlichkeit mit einem Motorfahrzeug zu fahren.