25 nige Meter rückwärts versetzte. Formell wurde das Delikt hier zwar erfüllt, aber die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wurden dadurch kaum gefährdet. In den anderen beiden Fällen jedoch, als der Beschuldigte über längere Strecken gefahren ist, kann von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen werden. 12.5.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Beweggründe des Beschuldigten für die Fahrt vom 16. November 2014 sind nicht bekannt.