b SVG) / Tatkomponenten 12.5.1 VBRS-Richtlinien Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung wird mit einer Strafe ab 18 Strafeinheiten und Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 geahndet (vgl. S. 10 VBRS-Richtlinien). 12.5.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte ist sowohl am 16. November 2014, als auch am 3. April 2015 und 9. November 2015, trotz des ihm seit dem 23. Januar 2011 entzogenen Lernfahrausweises, mit einem Auto gefahren. Am 16. November 2014 ist der Beschuldigte von seinem Domizil in D.________ bis nach E.___