12.4.4 Fazit Die Kammer erachtet für das isolierte Delikt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Da das Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Einsatzstrafendelikt steht, wird es lediglich mit 2/3 asperiert. Die Einsatzstrafe ist damit um 20 Strafeinheiten auf 75 Strafeinheiten zu erhöhen. 12.5 Asperation mit AKS Ziff. 1.5., Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) /