12.4.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat die Abänderungen aus rein egoistischen Beweggründen vorgenommen. Er bezweckte mit seinem Fahrzeug zu gefallen. Als ausgebildeter Automobilfachmann wusste er bestens um die Sicherheitsmängel bei derartigen Abänderungen und hat diese dennoch wider besseren Wissens durchgeführt, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich handelte. Das getunte Fahrzeug zu fahren hat die Gefahr eines Unfalls geschaffen, was der Beschuldigte ohne Weiteres hätte verhindern können. Er war nicht auf das Fahren mit einem getunten Q.________ angewiesen. 12.4.4 Fazit