24 12.4.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Für einen Teil der Abänderungen, welche der Beschuldigte an seinen beiden Q.________ vorgenommen hat, ist Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt. Dies betrifft insbesondere das Übersprühen der beiden Abdeckungen der Beleuchtung hinten mit schwarzer Farbe und die Vergrösserung der Spurweite sowie die Tieferlegung. Diese Abänderungen sind vom Beschuldigten vorgenommen worden (pag. 171) und schufen ein erhöhtes Risiko für einen Unfall.