Dass er sich mit seiner Flucht auch weiteren Massnahmen entziehen würde, daran hat der Beschuldigte wohl im Fluchtzeitpunkt nicht gedacht. Bezüglich der Fahrunfähigkeit hatte der Beschuldigte, wie später durch die durchgeführten Massnahmen ersichtlich wurde, schliesslich nichts zu verbergen. Es ist von Eventualvorsatz auszugehen.