Dies tat er, nachdem er sich zuvor von zwei Unfallorten ebenfalls entfernt hatte. Für den Beschuldigten spricht jedoch, dass er nach der Anhaltung durch die Polizei keinen Widerstand mehr leistete. 12.3.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Dem Beschuldigten ging es in erster Linie nicht darum, sich der bevorstehenden Atemalkohol- und Blutprobe zu entziehen, sondern er wollte sich der Anhaltung von der Polizei entziehen. Dass er sich mit seiner Flucht auch weiteren Massnahmen entziehen würde, daran hat der Beschuldigte wohl im Fluchtzeitpunkt nicht gedacht.