Bei einem der Unfälle resultierte lediglich ein Sachschaden, beim anderen jedoch ein Personenschaden, weshalb nicht mehr von Bagatellunfällen gesprochen werden kann. Mit seinem Handeln versuchte der Beschuldigte sich der unmittelbar bevorstehenden Atemalkohol- und Blutprobe, mit welcher er nach seinem Verhalten hatte rechnen müssen, zu entziehen. Durch die Flucht zu Fuss verhinderte der Beschuldigte, dass die Polizei ihre Massnahmen rasch und unbehindert hätte durchführen können. Dies tat er, nachdem er sich zuvor von zwei Unfallorten ebenfalls entfernt hatte.