12.3 Asperation mit AKS Ziff. 1.2., versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) / Tatkomponenten 12.3.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung gegen Art. 91a Abs. 1 SVG bei einem Bagatellunfall 12 Strafeinheiten und bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler 35 Strafeinheiten, jeweils mit einer Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 vor (vgl. S. 17 VBRS-Richtlinien). 12.3.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)