Für den Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, am Unfallort anzuhalten und sich zu den Geschehnissen zu bekennen. Gerade zu diesem Zeitpunkt auf seiner Fluchtfahrt hätte dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handels konkret bewusstwerden müssen und er hätte die Interessen der anderen über seine eigenen stellen können und müssen, was er jedoch nicht tat. 12.2.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für das pflichtwidriges Verhalten bei Unfall eine Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. 12.3 Asperation mit AKS Ziff.