22 lichkeit untätig bleibt (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N. 30 zu Art. 92 SVG). In casu wusste der Beschuldigte, dass er in zwei Unfälle verwickelt war. Indem er trotz dieses Wissens weiterfuhr, ohne anzuhalten, handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Für den Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, am Unfallort anzuhalten und sich zu den Geschehnissen zu bekennen.