Zwar konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Verletzte durch die Polizei, die ihn verfolgte, rasch Hilfe erhalten würde, dies entbindet ihn aber nicht von seiner Pflicht anzuhalten. Sinn und Zweck des Anhaltens ist auch, sich als Unfallverursacher zu erkennen zu geben und zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. 12.2.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Da der Unfall auf der Höhe der Garage M.________ geschah, wollte der Beschuldigte nicht anhalten, damit seine Kollegen nicht sehen würden, dass er der Verursacher des Unfalls gewesen war (pag.