158), es hätte zu viel schlimmeren Verletzungen kommen können. Obwohl der Beschuldigte gemäss eigener Aussage realisierte, dass der Rollerfahrer nach der Kollision gestürzt war und obschon es offensichtlich war, dass sich der Rollerfahrer verletzt hatte, fuhr der Beschuldigte weiter. Er hätte anhalten und sich um den Verletzten kümmern müssen. Zwar konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Verletzte durch die Polizei, die ihn verfolgte, rasch Hilfe erhalten würde, dies entbindet ihn aber nicht von seiner Pflicht anzuhalten.