49 Abs. 1 StGB). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat bildet vorliegend ausgehend von der abstrakten Strafandrohung und mit Blick auf den Unrechtsgehalt das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (AKS Ziff. 1.3., Art. 92 Abs. 2 SVG).