Von der Freiheitstrafe von 32 Monaten sind somit 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Dem Umstand der weit zurückliegenden Vorstrafen ist insofern Rechnung zu tragen, als dass die Probezeit für den aufgeschobenen Vollzug auf vier Jahre festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB). 11.6 Anrechnung Polizeihaft Dem Beschuldigten sind gemäss Art. 51 StGB zwei Tage (3./4. April 2015), welche er in Polizeihaft verbrachte, an der Freiheitsstrafe anzurechnen (pag. 4 ff.).