Darin liege ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel. In vorliegendem Fall, in welchem die Bewährungsaussichten beim Beschuldigten derart gut sind, wäre es stossend, dem Verschulden ein darüberhinausgehendes bedeutendes Gewicht beizumessen. Aber auch wenn das Verschulden darüber hinaus berücksichtigt werden würde, würde die aktuelle positive Prognose das Verschulden der damaligen Straftat deutlich überwiegen, so dass der vollziehbare Teil trotzdem noch auf dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten festzusetzen wäre. Von der Freiheitstrafe von 32 Monaten sind somit 6 Monate zu vollziehen.