Diese Ansicht wird von der Kammer nicht geteilt. Wie das Bundesgericht in ihrem Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.3. ausgeführt hat, verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liege ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel.