20 noch das Damoklesschwert der restlichen Strafdauer von 26 Monaten, die bei einem Rückfall innert der Probezeit schliesslich unbedingt zu verbüssen wären. Die Generalsstaatsanwaltschaft rügte, dass die Vorinstanz durch die Festsetzung des unbedingten Teils auf dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten, dem in Art. 43 StGB verankerten Verschulden zu wenig Bedeutung beigemessen hat. Diese Ansicht wird von der Kammer nicht geteilt.