Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass gute Bewährungsaussichten bestehen, dem Beschuldigten ist somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass es genügt, den vollziehbaren Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Ein Strafvollzug von 6 Monaten wird ausreichen, um die nötige Signalwirkung beim Beschuldigten auszulösen.