11.5.2 Im konkreten Fall Dem Beschuldigten droht eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vorzunehmen. Der Beschuldigte ist vorliegend mehrfach einschlägig vorbestraft, was auf den ersten Blick auf eine Unbelehrbarkeit hinweisen könnte. Die Vorstrafen liegen aber lange Zeit zurück (2011 – 2015), der Beschuldigte ist seit nunmehr bald 6 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.