49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschulden. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen.