Für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB genügt "das Fehlen einer ungünstigen Prognose". Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6 und E. 5.3.1 S. 10). Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von zwei Jahren für (voll-) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14).