Ein Teil der Lehre spricht von einer «mittelgrauen Prognose». Die Höhe der zu vollziehenden Strafe hängt von der Intensität der schwarzen Töne bei der Prognose wie auch beim Verschulden ab. Dabei stehen spezialpräventive Aspekte im Zentrum und keine allgemeinpräventiven Argumente. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 17 – 19 zu Art. 43 StPO. Im Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.2. ff. äussert sich das Bundesgericht zur Frage, wie das Verschulden beim teilbedingten Vollzug zu gewichten ist: 1.9.2. Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt als Kriterien für den teilbedingten Vollzug die Prognose und das Tatverschulden. Für die teilbedingte Strafe nach Art.