Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt. Denkbar ist auch eine «Kompensation» von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten. Bundesrechtswidrig ist, die günstige Prognose nur für die Zulässigkeit des teilbedingten Vollzuges, nicht aber bei der Festsetzung der Strafteile zu berücksichtigen. Ein Teil der Lehre spricht von einer «mittelgrauen Prognose».