dies für die konkrete und detaillierte Ausgestaltung gelten (argumentum a maiori minus). Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Beurteilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitsstrafe entspricht aber nicht jener bei der Strafzumessungsschuld. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt.