das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Das Verschulden des Täters ist gem. Art. 43 Abs. 1 für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs massgebend. A fortiori muss dies für die konkrete und detaillierte Ausgestaltung gelten (argumentum a maiori minus).