18 mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 15 zu Art. 43 StPO). Das Gesetz nennt nur zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen.