Kann eine günstige Prognose (bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose) nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Basler Kom-