Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist ferner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose (bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose) nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen.