Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i. S. v. Art. 43 StGB ist die begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art.