Nach dem Abzug für die lange Verfahrensdauer verbleibt damit im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 11.5 Teilbedingter Vollzug/Probezeit 11.5.1 Rechtliches Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB).