17 Angesichts der insgesamt langen Verfahrensdauer von 5 ½ Jahren und der Tatsache, dass der Beschuldigte das Verfahren seinerseits nicht verzögert hat (so war er in Bezug auf die Fluchtfahrt geständig) und unter Berücksichtigung, dass zwischen dem Anzeigerapport im August 2016 und der Einvernahme der Staatsanwaltschaft im März 2018 – während einem Jahr und 8 Monaten – das Verfahren stillstand, erachtet die Kammer eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 6 Monate als angemessen.