Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten um 6 Monate zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten ergibt. 11.4 Lange Verfahrensdauer/ Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen.