In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, welche zu einer Strafminderung führen würde. 11.3.4 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich nach der Anhaltung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht korrekt verhalten und ist auch in keiner Weise negativ aufgefallen. Er gab den Vorfall vom 3. April 2015 von Anfang an zu und versuchte auch nichts zu beschönigen. Anzumerken ist jedoch, dass die Polizei und die Passanten seine Fahrmanöver gesehen hatten, ein Bestreiten somit ohnehin nicht zielführend gewesen wäre.