Dem schliesst sich die Kammer an. 11.3.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E 2.3, mit weiteren Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, welche zu einer Strafminderung führen würde.