Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschuldigte schon einmal eine Fluchtfahrt begangen hatte, im Umfang von 6 Monaten straferhöhend auswirken. Dem schliesst sich die Kammer an.