Für die gleiche Verfolgungsfahrt wurde der Beschuldigte durch die regionale Staatsanwaltschaft am 31.03.2014 ergänzend verurteilt, da er damals den Rückspiegel eines überholten Fahrzeugs touchiert und sich trotzdem von der Unfallstelle entfernt hatte. Dies wurde als grobe Verletzung der Verkehrsregeln eingestuft und er erhielt 20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 unbedingt sowie eine Busse von CHF 500.00.