Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 23.01.2011, damals im Besitz eines Lernfahrausweises, ein Fahrzeug entwendet hat und damit zuerst alleine gefahren ist und später eine angebliche Lernfahrt damit gemacht hat. Sein Begleiter erfüllte die Voraussetzungen für eine Begleitperson jedoch nicht und zudem wurden am Fahrzeug falsche Kontrollschilder montiert (O.________).