Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen wie folgt zusammen (pag. 565 f., S. 48 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 28.01.2018 einschlägig vorbestraft (pag. 454- 456). Das Ganze habe in der Lehre angefangen, als seine Eltern sich getrennt hätten (pag. 180 Zeilen 86-87). Insgesamt ist der Beschuldigte bereits fünfmal verurteilt worden: