Hierzu kann hervorgehoben werden, dass der Beschuldigte zwar eine nicht ganz einfache Kindheit hatte, dies jedoch strafzumessungstechnisch als neutral zu werten ist. Dem aktuellen Leumundsbericht vom 24. Februar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nach der befristeten Arbeitsstelle bei der Autogarage M.________ kurze Zeit arbeitslos war und dann im April 2019 eine Festanstellung bei der Garage N.________ AG als Automobilfachmann fand. Gemäss eingereichten Unterlagen (Zwischenzeugnis pag. 695, Arbeitsvertrag pag.