Täterkomponenten 11.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 564 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung). Hierzu kann hervorgehoben werden, dass der Beschuldigte zwar eine nicht ganz einfache Kindheit hatte, dies jedoch strafzumessungstechnisch als neutral zu werten ist.