Es bestand weder eine Notlage noch ist eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkennbar. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten können unter diesen Umständen nicht mehr neutral bewertet werden. Eine Erhöhung um zwei Monate erweist sich als angezeigt. Die Kammer erachtet damit zusammenfassend eine Freiheitstrafe von 32 Monaten als dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 11.3 Täterkomponenten 11.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse